Provisionsteilung beim Immobilienverkauf - was sich für Käufer, Verkäufer & Makler ändert
Noch im Laufe dieses Jahres tritt die Provisionsteilung für den Immobilienverkauf in Kraft. Was das neue Gesetz genau beinhaltet und welche Konsequenzen sich daraus für die einzelnen Akteure beim Immobilienverkauf ergeben, haben wir hier für Sie zusammengefasst.
Schon seit 2015 gilt bei der Vermittlung von Mietwohnungen das Bestellerprinzip. Dieses sieht vor, dass die Partei, die den Immobilienmakler beauftragt, auch für die Zahlung der Maklerprovision verantwortlich ist.
Im Jahr 2018 kam die SPD auf die Idee, diese gesetzliche Regelung auch auf den Immobilienverkauf auszuweiten und legte hierzu im Februar 2019 einen entsprechenden Gesetzesentwurf vor.
Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens wurde von der Einführung eines Bestellerprinzips für den Immobilienverkauf allerdings zugunsten der nun eingeführten Provisions(fair)teilung abgesehen.
Was der neue Gesetzesentwurf zur Provisionsteilung beinhaltet und welche Konsequenzen sich für die unterschiedlichen Beteiligten beim Immobilienverkauf daraus ergeben, erfahrt ihr im nachfolgenden Artikel.
Was genau beinhaltet das neue Gesetz zur Provisionsteilung?
Das am 14.05.2020 beschlossene Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser sieht vor, dass der Verkäufer einer Immobilie in Zukunft mindestens 50 Prozent der Maklercourtage selbst übernehmen muss und die Zahlung der Provision nicht mehr in vollem Umfang der Käuferpartei übertragen werden kann.
Das neue Gesetz soll private Verkäufer wesentlich von den Kaufnebenkosten beim Erwerb einer Wohnimmobilie entlasten und gilt dementsprechend ausdrücklich nur für Verbraucher.
Erfolgt die Beauftragung des Immobilienmaklers sowohl von der Verkäufer- als auch der Käuferpartei, muss die Maklerprovision von beiden Seiten zu gleichen Teilen getragen werden. Wird der Makler für eine Seite unentgeltlich tätig, kann dieser von der anderen Partei ebenfalls keine Courtage verlangen.
Wird der Makler wie in den meisten Fällen üblich nur von der Verkäuferpartei beauftragt, kann dieser von der Käuferpartei zukünftig nur noch maximal 50 Prozent seiner Provision verlangen. Darüber hinaus muss der Käufer seinen Teil der Courtage erst bezahlen, wenn diesem ein entsprechender Nachweis über die Zahlung des Provisionsanteils der Verkäuferseite vorgelegt wurde.
Dabei kann der Nachweis sowohl vom Verkäufer selbst als auch durch den Immobilienmakler erfolgen, der dem Käufer die Zahlung beispielsweise durch Vorlage eines Kontoauszugs bestätigt.
Außerdem dürfen mit in Kraft treten des neuen Gesetzes Maklerverträge ausschließlich in Schriftform geschlossen werden.
Nach dem der am 14.05.2020 erfolgte Beschluss der Bundesregierung am 05.06.2020 auch vom Bundesrat angenommen wurde, tritt die Provisionsteilung voraussichtlich ab Mitte/Ende Dezember 2020 in Kraft und wird für Verträge gelten, die ab dem Inkrafttreten geschlossen wurden.
Während des Übergangszeitraums erhalten Makler die Gelegenheit die neuen gesetzlichen Regelungen in ihre Geschäftspraktiken zu integrieren.
Was bedeutet die Provisionsteilung für Käufer, Verkäufer und Makler?
Wie bereits angesprochen sollen vor allem Immobilienkäufer von der Provisionsteilung profitieren. Durch den neuen Gesetzesentwurf soll der Erwerb einer Immobilie mit wesentlichen finanziellen Einsparungen für die Käufer verbunden sein. Darüber hinaus soll die Position der Käuferpartei im Verkaufsprozess gestärkt werden, indem der Käufer wie zuvor in vielen Regionen üblich nicht mehr allein für die Maklerprovision aufkommen muss.
Verkäufer hingegen müssen in Zukunft mit höheren Kosten für den Immobilienverkauf rechnen, da diese nun mindestens 50 Prozent der Provision selbst übernehmen sollen. Dies wird möglicherweise dazu führen, dass viele Eigentümer versuchen werden ihre Immobilie, ohne die Unterstützung eines Maklers zu verkaufen.
Aber obwohl der Privatverkauf einigen Eigentümern durch die scheinbare Kostenersparnis als attraktive Alternative erscheint, sollten sich Immobilienverkäufer auch die steigenden Zeit- und Energieverluste vor Augen halten, die der private Verkauf der eigenen Immobilie mit sich bringen kann. Denn während der Makler im Rahmen seiner Beauftragung viele wichtige Maßnahmen wie die Exposéerstellung, die Koordination von Besichtigungsterminen und die Prüfung aller relevanten Unterlagen übernimmt, ist der Eigentümer beim Privatverkauf selbst für alle anfallenden Aufgaben verantwortlich.
Des Weiteren kann davon ausgegangen werden, dass viele Verkäufer bei Beauftragung eines Maklers versuchen werden, die Provisionsteilung durch einen gezielten Aufschlag des eigenen Anteils an der Maklercourtage auf den Kaufpreis zu umgehen. Dies soll allerdings durch den Zahlungsnachweis für die Maklerprovision verhindert werden.
Auch viele Makler äußern starke Kritik an der Provisionsteilung für den Immobilienverkauf. Diese sehen den neuen Gesetzesentwurf als Eingriff in den freien Markt und erwarten eine erhöhte Anzahl von Rechtsstreitigkeiten und Zahlungsausfällen aufgrund des fehlenden Vermittlers zwischen Käufer und Verkäufer. Außerdem warnen Makler vor einer Verteuerung von Immobilien für die potentiellen Käufer, da Eigentümer den Wert ihrer Immobilie oft falsch einschätzen und so unrealistische Angebotspreise entstehen.
Aber auch für die Makler selbst könnte die Provisionsteilung einige Nachteile mit sich bringen. Durch die steigenden Kosten für den Immobilienverkauf werden vermutlich viele Eigentümer noch genauer darüber nachdenken, ob sie wirklich einen Makler für die Veräußerung Ihrer Immobilie beauftragen wollen. Eine Reduzierung der durchschnittlichen Maklerprovision in Folge eines erhöhten Wettbewerbsdrucks ist dabei ebenfalls nicht ausgeschlossen.
Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass Makler in Zukunft zu einer detaillierten Leistungsbeschreibung und zur stärkeren Darlegung des konkreten Mehrwerts ihrer Tätigkeit gegenüber von Verkäufern gezwungen sein werden.
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Autor: Mona Abdel Rahman
Tags: Immobilienmakler, Maklerprovision, Provisionsteilung