Verpflichtungen des Immobilienmaklers nach dem Geldwäschegesetz
Bereits seit Jahren besteht das Geldwäschegesetz – ein Gesetz über das Aufspüren und der Prävention von Gewinnen aus schweren Straftaten. Weit weniger bekannt ist, dass auch Immobilienmakler diesem Gesetz unterliegen und nach diesem Verpflichtungen nachkommen müssen. Bei Nichtbeachten können auf Immobilienmakler und andere Verpflichtete erhebliche Bußgelder verhängt werden.
Geldwäschegesetz in Deutschland
Das Geldwäschegesetz (GwG) gilt seit dem 30.11.1993 und wurde zum Zweck des Aufspürens und der Prävention von Geldwäsche erarbeitet. Nach einer Neufassung in 2008 wurde es letztmalig mit dem Geldwäscheoptimierungsgesetz (GwOptG) zum 01.03.2012 geändert.
Es behandelt nicht nur Regelungen, nach denen eine Person als Verpflichteter hinsichtlich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gilt, sondern auch die entsprechenden durchzuführenden Maßnahmen. Unter Geldwäsche wird im Allgemeinen die systematische Tarnung und geschickte Verschleierung von Vermögenswerten durch finanzielle Transaktionen verstanden. Diesen Delikten muss von Verpflichteten, z.B. Maklern, mit Sorgfaltspflichten, internen Sicherheitsmaßnahmen und der Pflicht zu Meldung von Verdachtsfällen, entgegen gewirkt werden.
Als Verpflichtete gelten u.a. Immobilienmakler, Kreditinstitute, Rechtsanwälte und Veranstalter von Glückspielen im Internet. Bei Nichtbeachten der genannten Pflichten des Geldwäschegesetzes drohen Bußgelder und strafrechtliche Anzeigen.
Identifizierungs- und Überprüfungspflicht der Immobilienmakler
Nach §2 Absatz 1 Nr. 10 des Geldwäschegesetzes ist der Immobilienmakler als Verpflichteter anzusehen und unterliegt somit den Bestimmungen des Gesetzes. Darunter fällt hauptsächlich die Pflicht zur Identifikation und Überprüfung der Vertragspartner. Die Verpflichtung besteht bei Maklerverträgen, die eine Vermittlung eines Kaufvertrages betrifft, die Vermittlung von Mietverträgen ist dabei ausgenommen. Die Überprüfung des Vertragspartners gemäß Geldwäschegesetz hat vor der Unterzeichnung des schriftlichen Maklerauftrages zu erfolgen.
Die Art der Überprüfung ist dabei abhängig vom Vertragspartner. Es wird in Bezug auf das Geldwäschegesetz zwischen drei Personengruppen unterschieden: natürliche oder juristische Person bzw. wirtschaftlich Berechtigter. In jedem Fall muss der Immobilienmakler die Daten des Vertragspartners aufnehmen und Kopien der Ausweisunterlagen anfertigen. Die gesamten Unterlagen sind anschließend fünf Jahre lang aufzubewahren.
Die Identifikation und Überprüfung gemäß dem Geldwäschegesetz ist durch den Immobilienmakler wie folgt vorzunehmen:
Der Immobilienverband Deutschland (IvD) hat sich diesem Thema angenommen und einen Flyer für Kaufinteressenten von Immobilien entworfen. Dieser kann hier eingesehen werden und dient zur Information und Aufklärung der Pflichten von Immobilienmaklern.
Vornahme von Verdachtsmeldungen
Immobilienmakler sind gemäß des GwG zur Verdachtsmeldung verpflichtet. Diese wird in verschiedenen Fällen als Vorsichtsmaßnahme vorgenommen. Ein Beispiel hierfür ist, wenn ein Interessent das Immobiliengeschäft komplett in bar abwickeln möchte oder nicht gesamten Kaufpreis in den Notarvertrag aufnehmen möchte. Des Weiteren muss der Immobilienmakler einen Verdacht bei der zuständigen Stelle einreichen, wenn sich der Vertragspartner beharrlich weigert eine Finanzierungszusage oder einen Kapitalnachweis bereit zu stellen.
Eine Verdachtsmeldung kann ebenfalls vorgenommen werden, wenn ein Angebot aus dem Ausland oder ein überhöhter Preis vorliegt. Auch der Kapitalnachweis einer Bank aus einem sogenannten „Steuerparadies“ ist mit Vorsicht zu behandeln. Überdies gibt es mehrere Situationen, die zu einer Verdachtsmeldung führen können. Im Falle einer solchen Meldung darf innerhalb der folgenden 48 Stunden die Geschäftsanbahnung nicht weiter geführt werden. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Nachricht der Staatsanwaltschaft, kann der Auftrag fortgesetzt werden.
Um seinen Verpflichtungen nachzukommen und einen möglichen Verdacht äußern zu können, hat der Immobilienmakler die Geschäftsbeziehungen und in dessen Verlauf durchgeführte Transaktionen (insbesondere Zahlungsflüsse) in Übereinstimmung mit dem Geldwäschegesetz kontinuierlich zu überwachen.
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Autor: Tanja Manz