Geldwäschegesetz: Das müssen Sie wissen!
Drogen, Menschenhandel, Waffenschmuggel und Terrorismus. Auf den ersten Blick haben diese Straftaten nichts mit dem Immobilienmarkt gemein. Doch der Gewinn aus diesen illegalen Geschäften wird oftmals als schmutziges Geld bezeichnet, dass einige gerne „waschen“ würden – zum Beispiel mit dem Kauf einer Immobilie.
Seit der Änderung des Geldwäschegesetzes im August 2008 sind neben Versicherungsunternehmern, Finanzdienstleistern, Rechtsanwälten und Spielbanken auch Immobilienmakler zur Einhaltung des Geldwäschegesetzes verpflichtet. Damit Gelder aus illegalen Machenschaften, wie Drogenhandel, Waffenschmuggel und Auftragsmord nicht unbemerkt mit dem Kauf von Immobilien „reingewaschen“ werden, sind Immobilienmakler nach §2 Abs. 1 Nr. 10 des Geldwäschegesetzes zur Feststellung der Identität ihrer Kunden verpflichtet.
Identität feststellen
Mit dem Geldwäschegesetz sind Makler dazu verpflichtet vor Abschluss einer Immobilientransaktion die Identität sowohl der Verkäufers als auch der Käufers festzustellen. Genauer bedeutet dies, dass Immobilienmakler vor der Unterzeichnung eines Maklervertrages, einer Reservierungsvereinbarung sowie vor Beauftragung eines Notars die Identität beider Parteien feststellen zu haben. Doch wie wird die Identität festgestellt?
Folgende Daten müssen Immobilienmakler von Käufern und Verkäufern erheben und für 5 Jahre aufbewahren, so dass diese bei eventuellen Kontrollen durch Aufsichtsbehörden vorlegt werden können:
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Vor- und Nachname
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Aktuelle Anschrift
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Telefon- und/oder Handynummer
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Geburtsdatum und –ort
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Staatsangehörigkeit
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Ausweisart, -nummer, ausstellende Behörde
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Wird im eigenen wirtschaftlichen Interesse oder im Auftrag eines Dritten gehandelt
Im Idealfall wird eine Kopie des Ausweises ebenfalls aufbewahrt und bei Anfragen den Behörden vorgelegt. Sollten die Daten zur Identifizierung zu spät erhoben, gar nicht oder nur teilweise für fünf Jahre hinterlegt werden, droht dem jeweiligen Immobilienmakler eine Geldstrafe von bis zu 100.000 Euro.
Verdachtsmomente
Immobilienmakler sind nicht nur dazu verpflichtet die Identität von Käufern und Verkäufern festzustellen, bei Verdachtsmomenten sollen Sie unverzüglich reagieren und diese der Polizei oder dem Bundeskriminalamt melden.
Verdachtsmomente können folgende sein:
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Ein Käufer möchte die gesamte Immobilientransaktion in bar abwickeln
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Es wird gewünscht, dass nicht der gesamte Kaufpreis im Kaufvertrag ausgeschrieben wird
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Dem Immobilienmakler wird angeboten, die Provision in bar zu zahlen
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Es besteht ein Missverhältnis zwischen dem Wert und dem Kaufpreis einer Immobilie
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Es wird eine Dritte Person eingeschaltet, die für einen Unbekannten eine Immobilie erwirbt
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Es bestehen Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Dokumente zur Identifizierung
Solange ein Verdachtsmoment der Polizei gemeldet ist, müssen die Geschäftsbeziehungen zu dem Verdächtigen pausiert werden. Meldet sich die Staatsanwaltschaft innerhalb der nächsten 48 Stunden nicht zurück, kann wieder wie gewohnt mit dem Verkauf fortgefahren werden. Wichtig: Das Geldwäschegesetz bezieht sich ausschließlich auf den Immobilienkaufmarkt und betrifft keine Mietobjekte.
Das Geldwäschegesetz auf Unternehmen anwenden
Handelt es sich beim Käufer oder Verkäufer nicht um eine Privatperson, sondern um ein Unternehmen, muss auch hier die „Identität“ des Unternehmens festgestellt werden. Dafür müssen folgende Daten aufgenommen werden:
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Korrekte Firmenbezeichnung
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Rechtsform
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Registernummer
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Anschrift und Sitz der Hauptniederlassung
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Gesetzlicher Vertreter des Unternehmens
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Geschäftszweck
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Auszug aus dem Handelsregister
Bei einem Immobilienkauf fließen oftmals große Summen Geld, um zu verhindern, dass Gewinne aus Straftaten in Umlauf gebracht werden, sind auch Immobilienmakler seit 2008 zur Einhaltung des Geldwäschegesetzes auf dem Kaufmarkt verpflichtet. Bei Missachtung drohen Maklern Geldstrafen von bis 100.000 Euro. Wundern Sie sich daher nicht, wenn der Immobilienmakler Ihres Vertrauens Sie um persönliche Angaben und eine Kopie Ihres Personalausweises bittet.
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Autor: Claudia Lorenz